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Fahnenmast aufstellen: Baubewilligung je Bundesland, Fundament und Standort

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Ob ein Fahnenmast eine Baubewilligung braucht, ist in Österreich keine Bundesfrage. Baurecht ist Landesrecht, und jedes der neun Bundesländer hat eine eigene Bauordnung. Für die Vollziehung ist die Gemeinde zuständig: Die örtliche Baupolizei gehört nach Art. 118 Abs. 3 Z 9 B-VG zu ihrem eigenen Wirkungsbereich. Das Ergebnis reicht von „das Gesetz gilt nicht für Fahnenstangen“ bis zur Baubewilligung.

Die neun Bauordnungen im Überblick

BundeslandRegel für FahnenstangenBestimmung
BurgenlandGesetz gilt nicht für Fahnenstangen bis 8 m Höhe§ 1 Abs. 2 Z 16 Bgld. BauG
KärntenGesetz gilt nicht für Fahnenstangen bis 8 m Höhe§ 2 Abs. 2 lit. l K-BO 1996
NiederösterreichErrichtung baulicher Anlagen ist bewilligungspflichtig; Fahnenstangen sind nicht eigens genannt§ 14 Z 2, § 4 Z 6 und 7 NÖ BO 2014
OberösterreichGesetz gilt nicht für Fahnenstangen§ 1 Abs. 3 Z 18 Oö. BauO 1994
SalzburgBewilligungspflicht knüpft an „Bauten“ an, die das Gesetz als betretbare, überdachte Bauwerke definiert; Fahnenstangen sind nicht genannt§§ 1 und 2 Sbg. BauPolG
SteiermarkFahnenstangen sind meldepflichtig§ 21 Abs. 1 Z 2 lit. f Stmk. BauG
TirolGesetz gilt nicht für Fahnenstangen§ 1 Abs. 3 lit. q TBO 2022
VorarlbergBauwerke, die keine Gebäude sind, sind anzeigepflichtig; Fahnenstangen sind nicht eigens genannt§ 19 lit. e Vbg. BauG
WienBauwerke nach § 60 Abs. 1 lit. b sind bewilligungspflichtig; Fahnenstangen auf öffentlichen Verkehrsflächen sind frei§ 60, § 62a Abs. 1 Z 19 BO für Wien

Die Tabelle fasst die Gesetzestexte zusammen. Ob ein bestimmter Mast im Einzelfall erfasst ist, beurteilt die Baubehörde.

Wien: der Fall vor dem Verwaltungsgerichtshof

Nach § 60 Abs. 1 lit. b der Bauordnung für Wien brauchen Bauwerke eine Bewilligung, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die kraftschlüssig mit dem Boden verbunden sind und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet sind, öffentliche Rücksichten zu berühren. Ein Wiener Grundeigentümer hatte in einem Kleingartengebiet einen rund 5 Meter hohen Fahnenmast ohne Bewilligung aufgestellt; die Magistratsabteilung 37 trug ihm die Beseitigung auf.

Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte das am 20. Oktober 2009 (2008/05/0020): Die fachgerechte Aufstellung eines solchen Mastes erfordere jedenfalls ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse, weil Gefahren durch ein Umstürzen zu vermeiden seien und der Mast kippsicher aufgestellt werden müsse. Es bestehe ein öffentliches Interesse daran, dass derartige Bauten sicher ausgeführt werden. Dass Fahnenstangen auf öffentlichen Verkehrsflächen nach § 62a Abs. 1 Z 19 bewilligungsfrei sind, sei eine sachlich gerechtfertigte Ausnahme.

Niederösterreich und Vorarlberg: Ist der Mast ein Bauwerk?

In Niederösterreich ist nach § 14 Z 2 NÖ BO 2014 die Errichtung von baulichen Anlagen bewilligungspflichtig. Bauliche Anlagen sind nach § 4 Bauwerke, die keine Gebäude sind, und ein Bauwerk ist ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Die Begriffe ähneln denen der Wiener Bauordnung.

In Vorarlberg sind nach § 19 lit. e des Baugesetzes die Errichtung oder wesentliche Änderung von Bauwerken, die keine Gebäude sind, anzeigepflichtig, sofern die Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden. Ankündigungen und Werbeanlagen innerhalb bebauter Bereiche bedürfen nach § 18 Abs. 2 einer Baubewilligung.

Steiermark: melden statt bewilligen

Das Steiermärkische Baugesetz führt in § 21 Abs. 1 Z 2 lit. f „Pergolen, Klapotetzen, Maibäume, Fahnen- und Teppichstangen“ unter den meldepflichtigen Vorhaben. Sie werden nach Abs. 3 vor der Ausführung der Gemeinde schriftlich mitgeteilt. Nach Abs. 4 dürfen sie Bau- und Raumordnungsvorschriften wie Bauflucht-, Baugrenz- und Straßenfluchtlinien sowie Abstandsvorschriften nicht verletzen.

Was trotzdem gilt

Auch wo eine Bauordnung Fahnenstangen ausnimmt, gelten andere Vorschriften weiter:

  • Altstadt- und Ortsbildschutz: In Schutzgebieten gelten eigene Regeln. Nach § 7 Abs. 3 Z 1 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 2008 brauchen Werbe- und Ankündigungseinrichtungen wie Fahnen an schutzwürdigen Bauwerken eine Bewilligung, und die Salzburger Altstadterhaltungsverordnung nennt in § 14a Fahnen unter den Ankündigungen zu Reklamezwecken an Bauten.
  • Werbeanlagen: Ein Mast mit Firmenfahne kann als Werbeanlage gelten. Mehr dazu im Ratgeber Fahnenmast für Unternehmen.
  • Öffentlicher Grund: Ein Mast auf Gemeinde- oder Straßengrund braucht die Zustimmung des Grundeigentümers und gegebenenfalls eine straßenrechtliche Bewilligung.
  • Nachbarrecht: Nach § 364 ABGB nehmen Eigentümer benachbarter Grundstücke bei der Ausübung ihrer Rechte aufeinander Rücksicht.

Wohnungseigentum und Miete

In einer Wohnungseigentumsanlage sind Änderungen nach § 16 Abs. 2 WEG 2002 zustimmungspflichtig, wenn schutzwürdige Interessen anderer Wohnungseigentümer beeinträchtigt sein können – ausdrücklich genannt ist die äußere Erscheinung des Hauses. Werden allgemeine Teile der Liegenschaft wie Fassade, Dach oder Garten in Anspruch genommen, muss die Änderung außerdem der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen. Eine nicht erteilte Zustimmung kann unter diesen Voraussetzungen gerichtlich ersetzt werden. Bei Mietwohnungen kommt es auf die Zustimmung des Vermieters als Eigentümer an.

Fundament und Standort

Beton wird in einen schmalen Graben gegossen
Beton in einem Graben. Foto: Samuel Cruz / Unsplash

Größe und Tiefe des Fundaments gibt der Hersteller vor, abhängig von Masthöhe, Fahnengröße, Baugrund und Windlast. Für die Windlast gelten in Österreich ÖNORM EN 1991-1-4 und die nationale ÖNORM B 1991-1-4, die die Basiswindgeschwindigkeit ortsbezogen angibt. Bei der Wahl des Standorts spielen eine Rolle:

  • Abstand zu Gebäuden, Bäumen und Grundgrenzen, damit die Fahne frei weht und ein umstürzender Mast keinen Schaden anrichtet,
  • Freileitungen, zu denen beim Aufstellen und Hissen Abstand gehalten wird,
  • unterirdische Leitungen: Vor dem Graben lässt sich bei den Leitungsbetreibern erheben, wo Strom-, Gas-, Wasser- und Datenleitungen liegen. In Wien gibt der Zentrale Leitungskataster der Stadt kostenlos Auskunft über Einbauten im öffentlichen Straßenraum; er ersetzt laut Stadt Wien aber nicht die Erhebung direkt bei den Leitungsbetreibern.

Wie Wind, Haftung und Arbeiten in der Höhe zusammenhängen, beschreibt der Ratgeber zur Sicherheit von Fahnenmasten.

Häufige Fragen

Braucht ein Fahnenmast in Österreich eine Baubewilligung?

Das hängt vom Bundesland ab. In Tirol und Oberösterreich gelten die Bauordnungen nicht für Fahnenstangen, in Kärnten und im Burgenland nicht für Fahnenstangen bis 8 Meter. In der Steiermark sind Fahnenstangen meldepflichtig. In Wien, Niederösterreich und Vorarlberg kann ein fest verankerter Mast als Bauwerk bewilligungs- oder anzeigepflichtig sein. Die Baubehörde der Gemeinde kann im Einzelfall Auskunft geben.

Wer ist für den Fahnenmast zuständig?

Die örtliche Baupolizei gehört nach Art. 118 Abs. 3 Z 9 B-VG zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Baubehörde ist daher in der Regel die Gemeinde, in Wien der Magistrat. Im Verfahren, das der Verwaltungsgerichtshof 2009 entschied, war die Magistratsabteilung 37 zuständig.

Warum ist ein Fahnenmast in Wien bewilligungspflichtig?

Nach § 60 Abs. 1 lit. b der Bauordnung für Wien braucht ein Bauwerk eine Bewilligung, wenn seine Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erfordert, es kraftschlüssig mit dem Boden verbunden ist und öffentliche Rücksichten berühren kann. Der Verwaltungsgerichtshof bejahte das 2009 für einen rund 5 Meter hohen Fahnenmast, weil Gefahren durch ein Umstürzen zu vermeiden sind.

Was bedeutet meldepflichtig in der Steiermark?

Nach § 21 des Steiermärkischen Baugesetzes gehören Fahnen- und Teppichstangen zu den meldepflichtigen Vorhaben. Sie werden vor der Ausführung der Gemeinde schriftlich mitgeteilt und dürfen Bau- und Raumordnungsvorschriften wie Baufluchtlinien und Abstandsvorschriften nicht verletzen.

Brauche ich die Zustimmung der Miteigentümer?

In Wohnungseigentumsanlagen bedürfen Änderungen nach § 16 Abs. 2 WEG 2002 der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer, wenn deren schutzwürdige Interessen beeinträchtigt sein können, etwa die äußere Erscheinung des Hauses. Werden allgemeine Teile wie Fassade oder Garten in Anspruch genommen, muss die Änderung zudem der Verkehrsübung entsprechen oder einem wichtigen Interesse dienen.

Quellen

Der Ratgeber stützt sich auf folgende Quellen: