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Flagpole Guides

Fahnenmasten und Beflaggung in Österreich

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Rot-weiß-rote Fahne an einem Mast vor der Tölzer Hütte, dahinter die Gipfel des Karwendels
Foto: Allie_Caulfield, Tölzer Hütte, Fahne und Vorplatz, Mai 2007 / Wikimedia Commons, CC BY 2.0, zugeschnitten

In Österreich darf jeder die rot-weiß-rote Fahne zeigen – am Einfamilienhaus, am Bauernhof, am Vereinsheim, am Betrieb oder am Gemeindeamt, an einzelnen Tagen oder das ganze Jahr. Das Wappengesetz ist bewusst liberal gehalten. Trotzdem tauchen viele Fragen auf: An welchen Tagen beflaggen Behörden, was bedeutet Staatstrauer, wann wird halbmast gesetzt, welche Fahne ist den Behörden vorbehalten, und braucht der Fahnenmast im Garten eine Baubewilligung? Hier ist das Wichtigste zu Beflaggung und Fahnenmasten in Österreich zusammengetragen, mit Quellen aus Bundesrecht, den Landesgesetzen der neun Bundesländer und den Veröffentlichungen der zuständigen Stellen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Beflaggungstage: Eine gesetzliche Liste gibt es nicht. Die Fahnenordnung des Bundesheeres nennt für Amtsgebäude den 1. Mai, den Europatag, den Nationalfeiertag am 26. Oktober und den jeweiligen Landesfeiertag. Alle Termine stehen im Ratgeber zu den Beflaggungstagen.
  • Welche Fahne: Die Flagge der Republik steht jedem frei, die Dienstflagge mit dem Bundeswappen ist Behörden vorbehalten. Mehr dazu im Ratgeber Fahne hissen in Österreich.
  • Halbmast und Staatstrauer: Die Flagge wird zuerst ganz hochgezogen und dann auf halbmast gesenkt. Staatstrauer ordnet die Bundesregierung im Einzelfall an. Mehr dazu in den Ratgebern Halbmast und Trauerbeflaggung.
  • Bundesländer: Jedes Land hat eigene Farben, vom Blau-Gelb Niederösterreichs bis zum Weiß-Grün der Steiermark. Mehr dazu im Ratgeber zu den Landesfahnen.
  • Größe: Das Bundesheer nennt ein ideales Verhältnis von 1 zu 5 zwischen Flagge und Mast. Händlertabellen und das Verhältnis zeigt der Fahnenrechner.
  • Kaufen: Was den Preis bestimmt, beschreiben die Ratgeber Fahnenmast kaufen und Fahne kaufen.
  • Baurecht: Neun Bundesländer, neun Bauordnungen – von „gilt nicht für Fahnenstangen“ bis zur Baubewilligung. Die Übersicht steht im Ratgeber Fahnenmast aufstellen.

Gesetze, Erlässe und zuständige Stellen

Die Staatsfarben stehen in der Bundesverfassung: Nach Art. 8a Abs. 1 B-VG sind die Farben der Republik Österreich rot-weiß-rot, und die Flagge besteht aus drei gleich breiten waagrechten Streifen, von denen der mittlere weiß, der obere und der untere rot sind. Das Wappengesetz von 1984 wiederholt das und beschreibt zusätzlich die Dienstflagge des Bundes mit dem Bundeswappen in der Mitte, im Verhältnis zwei zu drei. Es regelt, wer die Dienstflagge führen darf, und erlaubt in § 7 die Verwendung der Flagge selbst, solange sie keine öffentliche Berechtigung vortäuscht und das Ansehen der Republik nicht beeinträchtigt.

Ein Gesetz über Beflaggungstage, Uhrzeiten oder halbmast gibt es nicht. Die Beflaggung der Amtsgebäude wird über Beschlüsse und Erlässe geregelt. Ausführlich veröffentlicht ist die Fahnen- und Flaggenordnung des Bundesheeres (VBl. I Nr. 63/2018). Sie hält ausdrücklich fest, dass es für den korrekten Gebrauch der Staatssymbole in Österreich keine gesetzlichen Vorschriften gibt, und fasst die bewährten Regeln zu Rangordnung, Hissen, halbmast und Fahnengröße zusammen. Die Länder regeln ihre eigenen Symbole – Landesfarben, Landeswappen und zum Teil die Landesflagge – in Landesverfassungen und Landesgesetzen; die Steiermark hat zudem eine illustrierte Flaggenordnung veröffentlicht.

Geschützt sind die Symbole durch das Strafrecht: § 248 StGB stellt das Herabwürdigen einer bei einem öffentlichen Anlass oder einer allgemein zugänglichen Veranstaltung gezeigten Fahne der Republik oder eines Bundeslandes unter Strafe, § 317 StGB schützt Fahnen fremder Staaten, die von einer Behörde oder Vertretung angebracht wurden.

Der Fahnenmast in Österreich

Das Tauernhaus Ferleiten mit der Salzburger Landesfahne und der Österreichfahne an zwei Masten vor bewaldeten Hängen
Zwei Fahnenmasten am Tauernhaus Ferleiten in Salzburg. Foto: Giorno2, Tauernhaus Ferleiten / Wikimedia Commons, CC BY-SA 4.0, zugeschnitten

Für den Fahnenmast gibt es keine bundesweiten Vorschriften. Das Baurecht ist Landessache, und die neun Bauordnungen gehen unterschiedlich mit Fahnenstangen um. Tirol und Oberösterreich nehmen sie vom Geltungsbereich aus, Kärnten und das Burgenland bis 8 Meter Höhe, die Steiermark macht sie meldepflichtig. In Wien hat der Verwaltungsgerichtshof 2009 entschieden, dass ein rund 5 Meter hoher, fest mit dem Boden verbundener Fahnenmast eine Baubewilligung braucht. Für die Standsicherheit sind die Angaben der Hersteller maßgeblich, die sich an den Windlasten nach ÖNORM EN 1991-1-4 und der österreichischen ÖNORM B 1991-1-4 orientieren; diese gibt die Basiswindgeschwindigkeit ortsbezogen an, nicht in großen Zonen wie in Deutschland.

Die gängigste Masthöhe in Österreich ist laut dem Salzburger Fahnenhersteller Fahnen Gärtner 7 Meter, und die gängigste Fahnengröße ist 100 × 400 cm im Hochformat. Die hohe, schmale Knatterfahne gehört in Österreich zum Ortsbild wie kaum anderswo. Mehr dazu in den Ratgebern zu den Arten von Fahnenmasten und zu den Fahnenarten.

Über die Ratgeber

Die Ratgeber unten sind nach Themen geordnet. Jeder behandelt ein abgegrenztes Thema, endet mit häufigen Fragen, nennt seine Quellen und zeigt, wann er zuletzt aktualisiert wurde. Die Beflaggungsanlässe sind für 2026 und 2027 aufgelistet, einschließlich der Landesfeiertage der neun Bundesländer.

Alle Ratgeber

Der Fahnenmast

Mastarten, Material, Höhen, Zubehör, Beleuchtung und was den Preis beim Kauf bestimmt – und die Geschichte von Fahne und Mast in Österreich.

Häufige Fragen

Darf in Österreich jeder die rot-weiß-rote Fahne hissen?

Ja. Nach § 7 des Wappengesetzes ist die Verwendung der Flagge der Republik Österreich zulässig, soweit sie nicht geeignet ist, eine öffentliche Berechtigung vorzutäuschen oder das Ansehen der Republik zu beeinträchtigen. Eine Genehmigung ist dafür nicht vorgesehen, und es gibt auch keine Bindung an bestimmte Tage.

Welche Fahne ist Behörden vorbehalten?

Die Dienstflagge des Bundes, also Rot-Weiß-Rot mit dem Bundeswappen in der Mitte. Wer sie führen darf, regeln die §§ 4 und 6 des Wappengesetzes. Das unbefugte Führen der Dienstflagge ist nach § 8 eine Verwaltungsübertretung, die die Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro bestrafen kann.

Gibt es in Österreich gesetzliche Beflaggungstage?

Nein. Eine gesetzliche Pflicht zur Beflaggung besteht nicht. Die Fahnenordnung des Bundesheeres nennt für Amtsgebäude den 1. Mai, den Europatag am 5. Mai, den Nationalfeiertag am 26. Oktober und den jeweiligen Landesfeiertag. Laut einem Beitrag des Innenministeriums werden am 1. Mai und am 26. Oktober auch viele Privathäuser beflaggt.

Braucht ein Fahnenmast in Österreich eine Baubewilligung?

Das hängt vom Bundesland ab. In Tirol und Oberösterreich gelten die Bauordnungen nicht für Fahnenstangen, in Kärnten und im Burgenland nicht für Fahnenstangen bis 8 Meter, in der Steiermark sind Fahnenstangen meldepflichtig. In Wien hat der Verwaltungsgerichtshof für einen rund 5 Meter hohen, fest verankerten Mast eine Baubewilligung verlangt. Die Baubehörde der Gemeinde kann im Einzelfall Auskunft geben.

Welche Fahnengröße passt zu welchem Mast?

Eine gesetzliche Regel gibt es nicht. Die Fahnenordnung des Bundesheeres nennt ein ideales Verhältnis von 1 zu 5 zwischen Flaggen- und Masthöhe, etwa eine 2 × 3 Meter große Flagge an einem 10 Meter hohen Mast. Ein österreichischer Fahnenhersteller nennt für einen 7-Meter-Mast 120 × 200 cm im Querformat oder 100 × 400 cm im Hochformat.

Quellen

Der Ratgeber stützt sich auf folgende Quellen: