Sicherheit von Fahnenmasten in Österreich: Wind, Haftung und Höhe
Veröffentlicht Verfasst von Flagpole Guides
Ein Fahnenmast ist statisch ein schlanker Stab mit einer großen Segelfläche am oberen Ende. Bei Sturm wirken auf Mast, Fundament und Befestigung erhebliche Kräfte, und ein umstürzender Mast kann Menschen verletzen und Sachen beschädigen. Der Verwaltungsgerichtshof hat 2009 genau damit begründet, warum ein Wiener Fahnenmast eine Baubewilligung braucht: Gefahren durch ein Umstürzen sind zu vermeiden, der Mast muss kippsicher stehen.
Wind: Warnungen und Grenzen

Die GeoSphere Austria, der staatliche Wetterdienst, warnt mit Farben vor Wind. Die Warnungen beziehen sich auf die maximal zu erwartenden Windspitzen und gelten für den Dauersiedlungsraum:
| Warnstufe | Bedeutung laut GeoSphere Austria |
|---|---|
| Gelb – Vorsicht | Windspitzen über 70 km/h; herabfallende Äste und losgelöste Gegenstände |
| Orange – Achtung | Schäden möglich, etwa durch Baumbruch oder herumfliegende Dachziegel; Beeinträchtigungen der Infrastruktur |
| Rot – Gefahr | Schäden durch entwurzelte Bäume oder große herumfliegende Gegenstände wie Dachteile, Plakatwände und Baugerüste |
Die Erste Österreichische Fahnenfabrik empfiehlt, Fahnen ab Windstärke 8, etwa 60 km/h, abzunehmen. Die Fahnenordnung des Bundesheeres sieht vor, die Flagge bei Umständen, die eine Beschädigung erwarten lassen, etwa Sturm oder Hagel, formlos niederzuholen und danach wieder zu hissen. Ohne Fahne fällt der größte Teil der Windlast weg.
Windlast und Standsicherheit
Wie viel Wind ein Mast aushält, hängt von Höhe, Durchmesser, Wandstärke, Fundament und vor allem von der Fahnengröße ab. Für Windlasten gelten in Österreich ÖNORM EN 1991-1-4 und die nationale ÖNORM B 1991-1-4, die die Basiswindgeschwindigkeit ortsbezogen angibt. Ein Mast auf einer freien Anhöhe oder an einem Seeufer ist stärker belastet als einer im geschützten Ortsgebiet. Die Hersteller geben an, für welche Fahnengröße und welche Windlast ein Mast ausgelegt ist.
Haftung nach § 1319 ABGB
Für Schäden durch einen Fahnenmast ist § 1319 ABGB einschlägig, die Haftung für Bauwerke: Wird durch Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes oder eines anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werkes jemand verletzt oder ein Schaden verursacht, haftet der Besitzer, wenn das Ereignis Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist und er nicht beweist, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet hat. Die Beweislast ist umgekehrt: Der Besitzer muss seine Sorgfalt nachweisen. Regelmäßige Kontrollen und deren Dokumentation spielen deshalb eine Rolle. Mehr dazu im Ratgeber zur Wartung des Fahnenmasts.
Ob eine Haushalts- oder Betriebshaftpflichtversicherung Schäden durch einen Fahnenmast deckt, ergibt sich aus der jeweiligen Polizze.
Arbeiten in der Höhe
Arbeiten am Mastkopf, etwa der Tausch einer Rolle, sind Arbeiten in der Höhe. Für Arbeitnehmer auf Baustellen gilt die Bauarbeiterschutzverordnung: Nach § 7 liegt Absturzgefahr an sonstigen Arbeitsplätzen und Standplätzen bei mehr als 2 Metern Absturzhöhe vor, und dann sind Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen vorgesehen; wo sie unverhältnismäßig wären, persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz. Für Privatpersonen gilt die Verordnung nicht, die Gefahr ist aber dieselbe. Ein Kippmast oder ein Mast in einer Bodenhülse lässt sich für die Wartung umlegen, was Arbeiten in der Höhe vermeidet.
Strom: Freileitungen und Beleuchtung
Ein Metallmast, der beim Aufstellen in eine Freileitung kippt, ist lebensgefährlich – auch ein GFK-Mast leitet nass Strom. Abstand zu Freileitungen spielt beim Standort, beim Aufstellen und bei Arbeiten am Mast eine Rolle. Eine Beleuchtung am Mastfuß ist eine elektrische Anlage im Freien. Vor dem Graben des Fundaments lässt sich erheben, wo unterirdische Leitungen liegen. Mehr dazu im Ratgeber Fahnenmast aufstellen.
Zeichen für einen Mast in schlechtem Zustand
- Risse, Beulen oder Korrosion am Mastfuß und an der Bodenhülse
- ein Mast, der sich bewegt oder schief steht
- lockere Schrauben an Fundamentplatte oder Kippgelenk
- ausgefranste Leine oder klemmende Rolle
Was bei solchen Schäden üblich ist, beschreibt der Ratgeber zur Reparatur des Fahnenmasts.
Häufige Fragen
Ab welcher Windstärke wird die Fahne eingeholt?
Eine gesetzliche Grenze gibt es nicht. Die Erste Österreichische Fahnenfabrik empfiehlt, Fahnen ab Windstärke 8 (etwa 60 km/h) abzunehmen. Die Fahnenordnung des Bundesheeres sieht vor, die Flagge bei Sturm oder Hagel formlos niederzuholen und nach Wegfall der Umstände wieder zu hissen.
Was bedeuten die Windwarnungen der GeoSphere Austria?
Die Windwarnungen beziehen sich auf die maximal zu erwartenden Windspitzen. Bei Gelb ist mit Windspitzen über 70 km/h zu rechnen, Hauptgefahren sind herabfallende Äste und losgelöste Gegenstände. Orange warnt vor Schäden etwa durch Baumbruch oder herumfliegende Dachziegel, Rot vor Schäden durch entwurzelte Bäume oder große herumfliegende Gegenstände.
Wer haftet, wenn ein Fahnenmast umstürzt?
Nach § 1319 ABGB haftet der Besitzer eines Gebäudes oder eines anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werkes für Schäden durch Einsturz oder Ablösung von Teilen, wenn das Ereignis Folge einer mangelhaften Beschaffenheit ist und er nicht beweist, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet hat. Die Beweislast ist dabei umgekehrt.
Gelten Schutzvorschriften für Arbeiten am Fahnenmast?
Für Arbeitnehmer auf Baustellen gilt die Bauarbeiterschutzverordnung. Nach deren § 7 liegt Absturzgefahr an sonstigen Arbeitsplätzen bei mehr als 2 Meter Absturzhöhe vor, und dann sind Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen vorgesehen. Für Privatpersonen gilt die Verordnung nicht, die Gefahr ist aber dieselbe.
Quellen
Der Ratgeber stützt sich auf folgende Quellen:
- Informationen zum Warnsystem der GeoSphere Austria – GeoSphere Austria
- Fahnen und Flaggen – Lebensdauer – Erste Österreichische Fahnenfabrik Paul Löb GmbH
- Fahnenordnung des Österreichischen Bundesheeres, VBl. I Nr. 63/2018, Abschnitt II C Z 2 – Bundesministerium für Landesverteidigung
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, § 1319 – Bundeskanzleramt, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)
- Bauarbeiterschutzverordnung, § 7 Absturzgefahr – Bundeskanzleramt, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)
- ÖNORM B 1991-1-4: Eurocode 1 – Windlasten, nationale Festlegungen – Austrian Standards International
- VwGH 20.10.2009, 2008/05/0020 – Verwaltungsgerichtshof (RIS)
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