Landesfahnen der neun Bundesländer: Farben und Regeln
Veröffentlicht Verfasst von Flagpole Guides
Österreich ist ein Bundesstaat aus neun Ländern, und jedes hat eigene Farben, ein eigenes Wappen und eine eigene Fahne. An Landesfeiertagen, bei Landesveranstaltungen und an vielen Privathäusern hängen sie neben Rot-Weiß-Rot. Anders als die Bundesflagge sind die Landessymbole im Landesrecht geregelt, meist in der Landesverfassung und in einem eigenen Landessymbolegesetz.
Die Farben der Bundesländer
| Bundesland | Landesfarben | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Burgenland | rot-gold | Art. 8 Abs. 1 L-VG |
| Kärnten | gelb-rot-weiß | § 1 Kärntner Landessymbolegesetz |
| Niederösterreich | blau-gelb | Art. 7 Abs. 2 NÖ Landesverfassung |
| Oberösterreich | weiß-rot | § 2 Oö. Landessymbolegesetz |
| Salzburg | rot-weiß | Art. 8 Abs. 2 Salzburger L-VG |
| Steiermark | weiß-grün | Art. 6 L-VG 2010, § 3 Steiermärkisches Landessymbolegesetz |
| Tirol | weiß-rot | Art. 6 Abs. 2 Tiroler Landesordnung |
| Vorarlberg | rot-weiß | Art. 6 Abs. 2 Vorarlberger Landesverfassung |
| Wien | rot-weiß | § 3 Wiener Symbolgesetz |
Die Reihenfolge der Farben ist von oben nach unten zu lesen. Oberösterreich hält ausdrücklich fest, dass die weiße Farbe der Fahnenspitze zugewandt ist und bei senkrecht hängenden Fahnen vom Beschauer aus links liegt.
Flaggen, die ein Landesgesetz beschreibt
Einige Länder beschreiben ihre Flagge genauer:
- Oberösterreich: zwei gleich breite waagrechte Streifen, oben weiß, unten rot, im Verhältnis 2 : 3.
- Steiermark: zwei gleich breite waagrechte Streifen, oben weiß, unten grün, mittig mit dem Landeswappen belegt, im Verhältnis 2 : 3. Die Landeshymne ist das Dachsteinlied.
- Wien: zwei gleich breite waagrechte Streifen, oben rot, unten weiß, im Verhältnis 2 : 3. Die Flagge darf nach § 3 Abs. 3 des Wiener Symbolgesetzes von jedermann verwendet werden.
Wer die Landesfarben verwenden darf

Mehrere Länder geben die Verwendung der Landesfarben ausdrücklich frei:
- Niederösterreich: Nach § 5 des Gesetzes über den Schutz der NÖ Landessymbole ist die Verwendung der Landesfarben, wie insbesondere auf Fahnen, jedermann gestattet, sofern sie die Landesfarben nicht herabsetzt oder das Ansehen des Landes schädigt.
- Wien: Die Flagge darf von jedermann verwendet werden.
- Burgenland und Salzburg: Die Landesgesetze erlauben die würdige Verwendung des Landeswappens auf Fahnen in den Landesfarben, etwa zur Ausschmückung bei heimatlichen Festen.
Das Führen des Landeswappens – also die Verwendung als Zeichen einer Behörde oder Berechtigung – ist dagegen den Landesbehörden und besonders Berechtigten vorbehalten. In der Steiermark steht es nach Art. 6 Abs. 3 L-VG den Behörden und Ämtern des Landes und jenen Personen zu, die es auf gesetzmäßigem Weg erworben haben; neue Bewilligungen erteilt die Landesregierung.
Die Landeswappen
| Bundesland | Wappen (Kurzbeschreibung) |
|---|---|
| Burgenland | roter, golden gekrönter Adler auf schwarzem Felsen im goldenen Schild |
| Niederösterreich | fünf goldene Adler im blauen Schild unter einer Mauerkrone |
| Salzburg | gespaltener Schild: schwarzer Löwe in Gold, silberner Balken in Rot |
| Steiermark | silberner Panther im grünen Schild mit dem historischen Herzogshut |
| Tirol | roter Adler mit goldenen Flügelspangen und grünem Kranz im silbernen Schild |
| Vorarlberg | rotes Montfortisches Banner auf silbernem Schild |
Die Beschreibungen folgen den Landesverfassungen. Kärnten, Oberösterreich und Wien regeln ihre Wappen in eigenen Landesgesetzen.
Landesfahne und Österreichfahne nebeneinander

Nach der Fahnenordnung des Bundesheeres gebührt der Ehrenplatz grundsätzlich der Flagge der Republik; die Flaggen der Bundesländer folgen in alphabetischer Reihenfolge und stehen vor den Flaggen internationaler Organisationen wie der EU. Nach der steirischen Flaggenordnung kann die Landesflagge auf Landesgebäuden und bei Landesveranstaltungen den Ehrenplatz erhalten. An Landesfeiertagen werden Amtsgebäude im jeweiligen Land beflaggt. Die Termine stehen im Ratgeber zu den Beflaggungstagen, die Anordnung mehrerer Fahnen im Ratgeber zur Rangordnung der Flaggen.
Schutz der Landesfahnen
Das Strafrecht schützt die Landesfahnen wie die Bundesflagge: § 248 Abs. 2 StGB stellt das öffentliche, gehässige Beschimpfen, Verächtlichmachen oder Herabwürdigen einer bei einem öffentlichen Anlass oder einer allgemein zugänglichen Veranstaltung gezeigten Fahne eines Bundeslandes unter Strafe.
Häufige Fragen
Welche Farben haben die österreichischen Bundesländer?
Laut den Landesverfassungen und Landesgesetzen: Burgenland rot-gold, Kärnten gelb-rot-weiß, Niederösterreich blau-gelb, Oberösterreich weiß-rot, Salzburg rot-weiß, Steiermark weiß-grün, Tirol weiß-rot, Vorarlberg rot-weiß und Wien rot-weiß.
Darf jeder die Landesfahne hissen?
Die Fahne in den Landesfarben ist in mehreren Ländern ausdrücklich für jedermann freigegeben, etwa in Niederösterreich, solange sie die Landesfarben nicht herabsetzt oder das Ansehen des Landes schädigt, und in Wien nach dem Gesetz über die Symbole der Bundeshauptstadt. Das Führen des Landeswappens ist dagegen den Behörden des Landes und besonders Berechtigten vorbehalten.
Wie unterscheiden sich die Fahnen von Wien, Salzburg und Vorarlberg?
Alle drei Länder haben die Farben Rot-Weiß. Die Wiener Flagge besteht nach dem Wiener Symbolgesetz aus zwei gleich breiten Streifen, oben rot und unten weiß. Die Landeswappen unterscheiden sich deutlich: Salzburg führt einen schwarzen Löwen und einen silbernen Balken, Vorarlberg das rote Montfortische Banner.
Wo hängt die Landesfahne neben der Österreichfahne?
Nach der Fahnenordnung des Bundesheeres gebührt der Ehrenplatz grundsätzlich der Flagge der Republik; die Bundesländerflaggen folgen und stehen vor den Flaggen internationaler Organisationen. Nach der steirischen Flaggenordnung kann die Landesflagge auf Landesgebäuden und bei Landesveranstaltungen den Ehrenplatz erhalten.
Ist das Herabwürdigen einer Landesfahne strafbar?
Ja, unter den Voraussetzungen von § 248 Abs. 2 StGB: wenn eine bei einem öffentlichen Anlass oder einer allgemein zugänglichen Veranstaltung gezeigte Fahne eines Bundeslandes öffentlich und in gehässiger Weise beschimpft, verächtlich gemacht oder sonst herabgewürdigt wird.
Quellen
Der Ratgeber stützt sich auf folgende Quellen:
- Landes-Verfassungsgesetz Burgenland, Art. 8 – Bundeskanzleramt, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)
- Kärntner Landessymbolegesetz (K-LSG 2002), § 1 – Bundeskanzleramt, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)
- NÖ Landesverfassung 1979, Art. 7 – Bundeskanzleramt, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)
- Gesetz über den Schutz der NÖ Landessymbole, § 5 – Bundeskanzleramt, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)
- Landesgesetz über die oberösterreichischen Landessymbole, § 2 – Bundeskanzleramt, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)
- Salzburger Landes-Verfassungsgesetz 1999, Art. 8 – Bundeskanzleramt, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)
- Steiermärkisches Landessymbolegesetz, § 3 – Bundeskanzleramt, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)
- Tiroler Landesordnung 1989, Art. 6 – Bundeskanzleramt, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)
- Vorarlberger Landesverfassung, Art. 6 – Bundeskanzleramt, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)
- Gesetz über die Symbole der Bundeshauptstadt Wien, § 3 – Bundeskanzleramt, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)
- Flaggenkunde – Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Referat Protokoll und Auszeichnungen
- Burgenländisches Landessymbolegesetz, § 9 – Bundeskanzleramt, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)
- Salzburger Landeswappengesetz 1989, § 5 – Bundeskanzleramt, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)
- Steiermärkisches Landes-Verfassungsgesetz 2010, Art. 6 – Bundeskanzleramt, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)
- Fahnenordnung des Österreichischen Bundesheeres, VBl. I Nr. 63/2018 – Bundesministerium für Landesverteidigung
- Strafgesetzbuch, § 248 – Bundeskanzleramt, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)
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