Fahnenmast aufstellen: Baugenehmigung, Fundament und Standort
Veröffentlicht Verfasst von Flagpole Guides
Die gute Nachricht zuerst: Für einen gewöhnlichen Fahnenmast im Garten ist in Deutschland meist keine Baugenehmigung nötig. Das Bauordnungsrecht ist aber Sache der Länder, und „verfahrensfrei“ heißt nicht, dass keine Regeln gelten. Hier ist zusammengefasst, was Bauordnung, Bebauungsplan, Nachbarrecht und Wohnungseigentumsrecht zum Aufstellen eines Fahnenmasts sagen.
Verfahrensfrei nach der Bauordnung
Die Musterbauordnung der Bauministerkonferenz, an der sich die Landesbauordnungen orientieren, führt in § 61 Absatz 1 Nummer 5 unter den verfahrensfreien Bauvorhaben „Masten und Unterstützungen … für Sirenen und für Fahnen“ auf. Eine Höhengrenze nennt sie dafür nicht. Dieselbe Regel steht zum Beispiel in:
| Land | Vorschrift |
|---|---|
| Bayern | Art. 57 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b BayBO |
| Brandenburg | § 61 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c BbgBO |
| Nordrhein-Westfalen | § 62 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c BauO NRW |
| Sachsen | § 61 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c SächsBO |
Die anderen Länder haben eigene Formulierungen. Wie die Regel im eigenen Land lautet, steht in der jeweiligen Landesbauordnung; die Bauaufsichtsbehörde kann Auskunft geben.
Verfahrensfrei heißt nicht regelfrei
Nach § 59 Absatz 2 MBO und zum Beispiel Art. 55 Absatz 2 BayBO entbindet die Verfahrensfreiheit nicht davon, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Die Bauaufsicht kann auch gegen verfahrensfreie Anlagen einschreiten. Eine Rolle spielen können:
- Bebauungsplan: Er kann Höhen begrenzen, Nebenanlagen außerhalb bestimmter Flächen ausschließen oder gestalterische Vorgaben machen.
- Örtliche Bauvorschriften und Gestaltungssatzungen: Manche Gemeinden regeln das Ortsbild, etwa in Altstädten.
- Denkmalschutz: An einem Baudenkmal und in dessen Umgebung kann eine denkmalrechtliche Erlaubnis nötig sein.
- Abstandsflächen: Nach § 6 MBO gelten sie für Gebäude und für Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Ob ein Mast dazu zählt, hängt vom Einzelfall und vom Landesrecht ab.
- Werbeanlagen: Ein Mast mit Firmen- oder Werbeflagge kann eine Werbeanlage sein. Nach § 61 Absatz 1 Nummer 12 MBO sind Werbeanlagen nur bis zu einer Ansichtsfläche von 1 m² verfahrensfrei, in Gewerbe- und Industriegebieten an der Stätte der Leistung bis 10 Meter Höhe. Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sind Werbeanlagen nach § 10 MBO grundsätzlich unzulässig, mit Ausnahmen etwa für Werbeanlagen an der Stätte der Leistung.
Wohnungseigentum und Mietwohnung
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft steht der Garten meist im gemeinschaftlichen Eigentum. Ein Fahnenmast ist dann in der Regel eine bauliche Veränderung nach § 20 WEG. Solche Maßnahmen können die Eigentümer beschließen oder einem einzelnen Eigentümer durch Beschluss gestatten. Für Mieter kommt es bei einem fest verankerten Mast auf den Mietvertrag und die Zustimmung des Vermieters an.
Nachbarn
Das private Nachbarrecht ist teils Bundesrecht, teils Landesrecht. Nach § 906 BGB muss ein Nachbar unwesentliche Beeinträchtigungen dulden, etwa gelegentliche Geräusche. Eine Leine, die nachts gegen den Mast schlägt, oder ein Strahler, der ins Schlafzimmer leuchtet, kann im Einzelfall darüber hinausgehen. Ein innenliegender Seilzug oder gedämpfte Karabiner verringern Geräusche. Mehr dazu im Ratgeber zur Flaggenbeleuchtung.
Fundament und Standsicherheit

Nach § 12 MBO muss jede bauliche Anlage standsicher sein. Wie das Fundament aussieht, gibt der Hersteller vor. Üblich ist ein Betonfundament mit einer Bodenhülse oder einer Kippvorrichtung. Größe und Tiefe hängen ab von:
- Masthöhe und Flaggengröße: Beide bestimmen, wie groß das Biegemoment am Mastfuß wird.
- Windzone: Deutschland ist nach DIN EN 1991-1-4 mit Nationalem Anhang in vier Windzonen eingeteilt. Das Deutsche Institut für Bautechnik veröffentlicht die Zuordnung nach Verwaltungsgrenzen. Küsten und exponierte Lagen sind stärker belastet.
- Baugrund: Lockerer oder aufgeschütteter Boden trägt anders als gewachsener Boden.
Beton braucht nach dem Gießen Zeit, bis er belastbar ist. Hersteller nennen dafür Wartezeiten, bevor der Mast aufgestellt oder die Flagge gehisst wird.
Standort
- Fallbereich: Ein umstürzender Mast kann etwa so weit reichen, wie er hoch ist. Gebäude, Wege, Parkplätze und Nachbargrundstücke in diesem Bereich sind betroffen.
- Leitungen im Boden: Bevor gegraben wird, können Netzbetreiber Auskunft über Strom-, Gas-, Wasser- und Telekommunikationsleitungen geben.
- Freileitungen: Metallmasten leiten Strom, und auch GFK kann feucht leitfähig werden.
- Bäume und Gebäude: Sie können Wind abschirmen, sodass die Flagge schlaff hängt, und die Flagge kann an Ästen hängen bleiben.
- Zugang: Bei Kippmasten braucht es Platz, um den Mast umzulegen.
Welche Höhe zum Grundstück passt, beschreibt der Ratgeber zur Höhe des Fahnenmasts; die Sicherheitsaspekte stehen im Ratgeber zur Sicherheit von Fahnenmasten.
Häufige Fragen
Braucht man für einen Fahnenmast eine Baugenehmigung?
In der Regel nicht. Nach § 61 der Musterbauordnung sind Masten für Fahnen verfahrensfrei, ebenso zum Beispiel nach Art. 57 der Bayerischen Bauordnung und nach den Bauordnungen von Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Sachsen. Verfahrensfreie Anlagen müssen aber trotzdem alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhalten, etwa einen Bebauungsplan oder den Denkmalschutz.
Ist ein Fahnenmast mit Werbeflagge genehmigungspflichtig?
Ein Mast mit Firmen- oder Werbeflagge kann eine Werbeanlage im Sinne der Bauordnung sein. Nach der Musterbauordnung sind Werbeanlagen nur bis zu einer Ansichtsfläche von 1 m² verfahrensfrei, in Gewerbe- und Industriegebieten an der Stätte der Leistung bis 10 m Höhe. Die Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall Auskunft geben.
Darf ein Wohnungseigentümer einen Fahnenmast aufstellen?
Ein Fahnenmast auf dem gemeinschaftlichen Eigentum ist in der Regel eine bauliche Veränderung im Sinne von § 20 WEG. Solche Maßnahmen können von den Wohnungseigentümern beschlossen oder einem Eigentümer durch Beschluss gestattet werden.
Wie tief muss das Fundament für einen Fahnenmast sein?
Eine gesetzliche Vorgabe gibt es nicht. Größe und Tiefe des Fundaments nennt der Hersteller, abhängig von Masthöhe, Flaggengröße, Windzone und Baugrund. Nach § 12 der Musterbauordnung muss jede bauliche Anlage standsicher sein.
Quellen
Der Ratgeber stützt sich auf folgende Quellen:
- Musterbauordnung (MBO), §§ 6, 10, 12, 59 und 61 – Bauministerkonferenz / DIBt
- Bayerische Bauordnung, Art. 57 Verfahrensfreie Bauvorhaben – Bayerische Staatskanzlei
- Bayerische Bauordnung, Art. 55 Grundsatz – Bayerische Staatskanzlei
- § 20 WEG – Bauliche Veränderungen – Bundesministerium der Justiz
- § 906 BGB – Zuführung unwägbarer Stoffe – Bundesministerium der Justiz
- Zuordnung der Windlast- und Schneelastzonen nach Verwaltungsgrenzen – Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
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