Ausländische Flaggen in Deutschland
Veröffentlicht Verfasst von Flagpole Guides

Flaggen anderer Staaten sind in Deutschland alltäglich: vor Botschaften und Konsulaten, vor Hotels und Messehallen, an Firmensitzen mit internationalen Gästen und in Gärten von Menschen, die ihre Herkunft zeigen möchten. Für Privatpersonen und Unternehmen gibt es dafür kaum Regeln. Für Behörden regelt der Beflaggungserlass der Bundesregierung, wann und in welcher Reihenfolge ausländische Flaggen gesetzt werden.
Wer ausländische Flaggen zeigen darf

- Privatpersonen, Vereine und Unternehmen dürfen die Flaggen anderer Staaten zeigen. Eine Genehmigung ist dafür nicht erforderlich.
- Bundesbehörden setzen ausländische Flaggen nach Abschnitt IV Absatz 4 des Erlasses nur bei besonderen Anlässen. Darüber entscheidet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, bei rein militärischen Anlässen das Bundesministerium der Verteidigung.
- Botschaften und Konsulate beflaggen ihre Gebäude nach Völkerrecht: Artikel 20 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen erlaubt der Mission und ihrem Chef, die Flagge des Entsendestaats zu führen. Wie das geschieht, bestimmt nach Protokoll Inland der Entsendestaat selbst; die deutschen Beflaggungsregeln binden ausländische Missionen nicht.
Die Reihenfolge
Hängen ausländische Flaggen neben der Bundesflagge, gilt nach Abschnitt V Absatz 2 des Erlasses, von der bevorzugten Stelle aus gesehen:
| Position | Flagge |
|---|---|
| 1 | Internationale und überstaatliche Organisationen, etwa UN, NATO, EU |
| 2 | Ausländische Staaten, alphabetisch nach der amtlichen deutschen Kurzbezeichnung |
| 3 | Bundesflagge oder Bundesdienstflagge |
| 4 | Landesflaggen, alphabetisch |
| 5 | Gemeindeflaggen |
Die bevorzugte Stelle liegt links, von außen auf das Gebäude gesehen. Maßgeblich ist die deutsche Kurzform des Staatsnamens: „Frankreich“ steht also vor „Italien“, „Vereinigtes Königreich“ nach „Spanien“. Bei EU-Veranstaltungen gilt dagegen nach Protokoll Inland das „EU-Alphabet“ mit den Staatsnamen in der jeweiligen Amtssprache. Mehr zur Reihenfolge steht im Ratgeber zum Flaggenprotokoll.
Europaflagge und UN-Flagge
Die Europaflagge zeigt nach der von Protokoll Inland zitierten Beschreibung zwölf goldene, fünfzackige Sterne im Kreis auf azurblauem Grund, im Verhältnis 2 zu 3. Die Sterne stehen senkrecht, mit einer Spitze nach oben; zeigen die Spitzen nach unten, hängt die Flagge verkehrt herum. Bundesbehörden setzen sie nach dem Beflaggungserlass neben der Bundesdienstflagge, wenn die technischen Voraussetzungen gegeben sind.
Die Flagge der Vereinten Nationen wird nach Protokoll Inland als Hoheitszeichen der Mitgliedstaaten angesehen. Als Flagge einer internationalen Organisation steht sie in der Reihenfolge vor den Staatenflaggen.
Staatsbesuche
Bei einem Staatsbesuch wird nach Protokoll Inland neben den besuchten Gebäuden in Berlin auch die sogenannte Protokollstrecke beflaggt. Fällt der Besuch mit einer Trauerbeflaggung zusammen, bleiben ausländische Flaggen grundsätzlich vollmast. Mehr dazu im Ratgeber zur Trauerbeflaggung.
Schutz ausländischer Flaggen
Nach § 104 StGB macht sich strafbar, wer eine aufgrund von Rechtsvorschriften oder nach anerkanntem Brauch öffentlich gezeigte Flagge eines ausländischen Staates entfernt, zerstört, beschädigt oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. Ebenso bestraft wird, wer öffentlich die Flagge eines ausländischen Staates zerstört oder beschädigt und dadurch verunglimpft. Das gilt auch für Flaggen, die der Staatsflagge zum Verwechseln ähnlich sind. Die Strafe reicht bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe.
Verbotene Kennzeichen
Ein anderer Fall sind Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen. Nach § 86a StGB ist es strafbar, sie im Inland öffentlich zu verwenden; ausdrücklich genannt werden dabei auch Fahnen. Das betrifft etwa Fahnen verbotener Parteien und Vereinigungen, nicht aber die Nationalflaggen anerkannter Staaten.
Unternehmen mit internationalen Gästen
Bei Besuchen ausländischer Delegationen kann ein Unternehmen deren Flagge als Geste der Gastfreundschaft hissen. Für private Masten gibt es dazu keine Vorschrift. Wer sich an der amtlichen Ordnung orientieren möchte, setzt die Flaggen gleich groß und in der Reihenfolge des Erlasses. Mehr zu Firmenmasten steht im Ratgeber zum Fahnenmast für Unternehmen.
Häufige Fragen
Darf man in Deutschland eine ausländische Flagge hissen?
Ja. Für Privatpersonen, Vereine und Unternehmen gibt es kein Verbot, Flaggen anderer Staaten zu zeigen. Behörden des Bundes setzen ausländische Flaggen nach dem Beflaggungserlass dagegen nur mit Genehmigung des Bundesministeriums des Innern, das im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt entscheidet.
Wie werden ausländische Flaggen neben der Bundesflagge angeordnet?
Nach Abschnitt V Absatz 2 des Beflaggungserlasses stehen, von der bevorzugten Stelle links aus gesehen, zuerst die Flaggen internationaler Organisationen, dann die ausländischen Staaten in alphabetischer Reihenfolge der amtlichen deutschen Kurzbezeichnung, danach die Bundesflagge, die Landes- und die Gemeindeflaggen.
Ist es strafbar, eine ausländische Flagge zu beschädigen?
Nach § 104 StGB wird bestraft, wer eine aufgrund von Rechtsvorschriften oder nach anerkanntem Brauch öffentlich gezeigte Flagge eines ausländischen Staates entfernt, zerstört, beschädigt oder unkenntlich macht. Ebenso strafbar ist es, öffentlich die Flagge eines ausländischen Staates zu zerstören oder zu beschädigen und sie dadurch zu verunglimpfen.
Welche Flaggen sind in Deutschland verboten?
Nach § 86a StGB ist es strafbar, Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen öffentlich zu verwenden. Zu diesen Kennzeichen zählen ausdrücklich auch Fahnen, ebenso Kennzeichen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. Nationalflaggen anerkannter Staaten fallen nicht darunter.
Quellen
Der Ratgeber stützt sich auf folgende Quellen:
- Erlass der Bundesregierung über die Beflaggung der Dienstgebäude des Bundes vom 22. März 2005, Abschnitte IV und V – Bundesministerium des Innern
- Beflaggung diplomatischer Vertretungen – Protokoll Inland der Bundesregierung
- Hinweise zur Beflaggung – Protokoll Inland der Bundesregierung
- § 104 StGB – Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten – Bundesministerium der Justiz
- § 86a StGB – Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen – Bundesministerium der Justiz
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