Beflaggung an Feiertagen in der Schweiz: 1. August und kantonale Feiertage
Veröffentlicht Verfasst von Flagpole Guides

Feiertage sind in der Schweiz grundsätzlich Sache der Kantone. Das Verzeichnis der gesetzlichen Feiertage des Bundesamtes für Justiz hält fest: Mit Ausnahme des 1. August bestimmen die Kantone, welche Tage gesetzliche Feiertage sind. Nur Neujahr, Auffahrt und Weihnachten sind in allen Kantonen gesetzliche Feiertage. Welche Fahne an welchem Feiertag weht, ist deshalb vor allem eine Frage des Brauchs und der Aufrufe von Kantonen und Gemeinden.
Der 1. August

Der Bundesfeiertag ist in Artikel 110 Absatz 3 der Bundesverfassung festgelegt: «Der 1. August ist Bundesfeiertag. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt.» Die Verordnung über den Bundesfeiertag vom 30. Mai 1994 führt das aus: Der Tag ist arbeitsfrei, und es besteht volle Lohnzahlungspflicht.
Nach dem Historischen Lexikon der Schweiz bezieht sich die Bundesfeier auf den Bundesbrief von 1291, wurde aber erst 1891 zum 600-Jahr-Jubiläum erstmals gefeiert. Seit 1899 forderte der Bundesrat die Kantone auf, am Abend des 1. August die Glocken läuten zu lassen. Lange blieb der Tag ein gewöhnlicher Werktag, bis eine Volksinitiative am 26. September 1993 mit 83,8 Prozent angenommen wurde.
An den Gebäuden des Bundes wird nach den Weisungen des Bundesrates die Schweizerfahne aufgezogen, gehisst am letzten Werktag vor dem 1. August und eingezogen am ersten Werktag danach. Auf dem Nordbalkon des Parlamentsgebäudes hängen alle Kantonsfahnen. Private, Vereine und Gemeinden hängen an diesem Tag besonders viele Fahnen auf, häufig als Hängefahnen an Balkonen und Fassaden, als Fahnenketten oder als Lampions in den Landesfarben. Die genauen Daten stehen im Ratgeber zu den Beflaggungstagen.
Kantonale Feiertage
Das Verzeichnis des Bundesamtes für Justiz listet die Feiertage jedes Kantons. Viele sind kirchlichen Ursprungs, etwa Karfreitag, Ostermontag, Pfingstmontag, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt oder Allerheiligen, und gelten je nach Kanton ganz, teilweise oder gar nicht. Einige Feiertage erinnern an die Geschichte eines Kantons:
| Datum | Feiertag | Kanton |
|---|---|---|
| 1. März | Instauration de la République | Neuenburg |
| Ein Donnerstag im April | Fahrtsfest (Näfelser Fahrt) | Glarus |
| 23. Juni | Commémoration du plébiscite jurassien | Jura |
| 31. Dezember | Restauration de la République | Genf |
Daneben gibt es Tage, die besonders in einem Kanton begangen werden, ohne dass sie überall arbeitsfrei sind, und den Eidgenössischen Dank-, Buss- und Bettag am dritten Sonntag im September. Im Kanton Waadt ist der Montag danach (Lundi du Jeûne fédéral) ein gesetzlicher Feiertag, der Kanton Genf kennt mit dem Jeûne genevois einen eigenen Feiertag.
Wann Kantone und Gemeinden flaggen
Die Kantone und Gemeinden regeln die Beflaggung ihrer eigenen Gebäude selbst und rufen zu bedeutenden öffentlichen Feierlichkeiten zur Beflaggung auf. Nach Artikel 5 der Weisungen des Bundesrates gelten solche Aufrufe sinngemäss auch für die Gebäude des Bundes in ihrem Gebiet. Anlässe können kantonale Feiertage sein, Jubiläen, Besuche oder Feste wie ein eidgenössisches Turn- oder Schützenfest. Wer wissen möchte, wann das eigene Gemeindehaus beflaggt wird, kann bei der Gemeindekanzlei nachfragen.
Fahnen an Festen und Sportanlässen

An Festen und Sportanlässen ist die Fahne in der Schweiz allgegenwärtig, von der Schwingfest-Arena bis zum Public Viewing. Die Schweizerfahne und die Kantonsfahnen dürfen nach Artikel 10 des Wappenschutzgesetzes von allen verwendet werden, solange der Gebrauch nicht irreführend ist und nicht gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstösst. Auch die Wappen dürfen nach Artikel 8 WSchG bei der Ausschmückung von Festen und Veranstaltungen verwendet werden, obwohl sie sonst dem Gemeinwesen vorbehalten sind.
Für Fahnen an Mietwohnungen und im Stockwerkeigentum können der Mietvertrag, die Hausordnung oder das Reglement der Gemeinschaft Regeln enthalten, besonders wenn etwas fest an der Fassade montiert wird. Welche Fahnenformen es gibt, steht im Ratgeber zu den Fahnenarten, und ob eine Fahne nachts hängen bleiben kann, im Ratgeber zur Fahnenbeleuchtung.
Häufige Fragen
Welcher Feiertag gilt in der ganzen Schweiz?
Nach dem Verzeichnis des Bundesamtes für Justiz bestimmen die Kantone die gesetzlichen Feiertage, mit Ausnahme des 1. August. Neujahr, Auffahrt und Weihnachten sind die einzigen Feiertage, die alle Kantone als gesetzliche Feiertage bezeichnet haben. Der 1. August ist nach Artikel 110 der Bundesverfassung Bundesfeiertag.
Seit wann ist der 1. August ein arbeitsfreier Tag?
Nach dem Historischen Lexikon der Schweiz wurde eine Volksinitiative für einen arbeitsfreien Bundesfeiertag am 26. September 1993 mit 83,8 Prozent angenommen. Die Verordnung über den Bundesfeiertag vom 30. Mai 1994 stellt den 1. August den Sonntagen gleich, mit voller Lohnzahlungspflicht.
Darf man an Feiertagen eine Kantonsfahne aufhängen?
Ja. Nach Artikel 10 des Wappenschutzgesetzes dürfen die Fahnen der Kantone und Gemeinden gebraucht werden, es sei denn, der Gebrauch ist irreführend oder verstösst gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht. Das gilt an Feiertagen wie an jedem anderen Tag.
Darf man bei einer Fussballmeisterschaft Fahnen aufhängen?
Die Schweizerfahne und die Kantonsfahnen dürfen nach dem Wappenschutzgesetz grundsätzlich alle verwenden. Für eine dauerhafte Fahne an der Fassade einer Mietwohnung oder im Stockwerkeigentum können der Mietvertrag oder das Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft Regeln enthalten.
Quellen
Der Ratgeber stützt sich auf folgende Quellen:
- Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 110 Abs. 3 – Fedlex, Bundeskanzlei
- Verordnung über den Bundesfeiertag vom 30. Mai 1994, SR 116 – Fedlex, Bundeskanzlei
- Verzeichnis «Gesetzliche Feiertage und Tage, die in der Schweiz wie gesetzliche Feiertage behandelt werden» – Bundesamt für Justiz
- Bundesfeier – Historisches Lexikon der Schweiz
- Weisungen über die Beflaggung der Gebäude des Bundes vom 20. April 2016 (BBl 2016 3603), Art. 4 und 5 – Schweizerischer Bundesrat
- Wappenschutzgesetz (WSchG), SR 232.21, Art. 10 – Fedlex, Bundeskanzlei
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