Fahnenmast aufstellen in der Schweiz: Baubewilligung, Fundament und Standort
Veröffentlicht Verfasst von Flagpole Guides
Ein Fahnenmast ist schnell bestellt, aber bevor er steht, stellen sich einige Fragen: Braucht es eine Baubewilligung? Wie gross muss das Fundament sein? Liegen Leitungen im Boden? Und was sagen Nachbarn, Vermieterin oder Stockwerkeigentümergemeinschaft? In der Schweiz regeln das vor allem die Kantone und Gemeinden, ergänzt durch Bundesrecht.
Die Baubewilligung
Nach Artikel 22 des Raumplanungsgesetzes dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Welche kleinen Vorhaben davon befreit sind, legen die Kantone fest, und die Regeln unterscheiden sich deutlich. Drei Beispiele:
Kanton Zürich
Nach § 1 der Bauverfahrensverordnung bedürfen in Bauzonen keiner Bewilligung: Bauten und Anlagen, deren Gesamthöhe nicht mehr als 2,5 m beträgt und die eine Bodenfläche von höchstens 6 m² überlagern. In Kernzonen, im Geltungsbereich einer Schutzanordnung, eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars und im Bereich von Verkehrsbaulinien sind auch sie bewilligungspflichtig. Ein üblicher Fahnenmast von 6 bis 8 Metern liegt über dieser Grenze. Für Vorhaben von untergeordneter Bedeutung, die keine Interessen Dritter berühren, sieht die Verordnung das Anzeigeverfahren vor (§ 13): Es gibt keine Aussteckung und keine öffentliche Bekanntmachung, und das Vorhaben gilt als bewilligt, wenn die Behörden nicht innert 30 Tagen anders entscheiden.
Wie streng das in Kernzonen gehandhabt wird, zeigt ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich von 2012 (VB.2011.00606): Ein Unternehmen musste für drei rund 7 Meter hohe Fahnenmasten mit Auslegern in der Kernzone nachträglich ein Baugesuch einreichen. Das Gericht bezeichnete die Masten als künstlich geschaffene und fest mit dem Boden verbundene Anlagen und verwies auf die dauernde optische Wirkung der Fahnen.
Kanton Bern
Das Baubewilligungsdekret nennt in Artikel 6a als bewilligungsfreie Strassenreklamen unter anderem «Fahnen und Flaggen, sofern es sich um Hoheitszeichen handelt», und innerorts eine Fahne mit Firmenanschrift oder Firmensignet pro Betrieb. Nach Artikel 6 Absatz 2 sind auch Vorhaben von gleicher oder geringerer Bedeutung als die aufgezählten bewilligungsfrei. Nach Artikel 7 bleibt ein Vorhaben aber bewilligungspflichtig, wenn es ausserhalb der Bauzone die Nutzungsordnung beeinflusst oder ein Ortsbildschutzgebiet, ein Baudenkmal oder dessen Umgebung, den Wald oder den Gewässerraum betrifft.
Kanton Waadt
Nach Artikel 68a des RLATC wird jedes Bau- oder Abbruchvorhaben der Gemeinde vorgelegt. Die Gemeinde prüft, ob es von geringer Bedeutung ist und keine überwiegenden öffentlichen oder schutzwürdigen privaten Interessen berührt, etwa der Nachbarn, und entscheidet dann, ob es eine Bewilligung braucht.
In allen Kantonen gilt: Auch ein bewilligungsfreies Vorhaben muss das materielle Recht einhalten, etwa Grenzabstände, die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde und den Ortsbildschutz. Im Kanton Zürich hält § 2 BVV das ausdrücklich fest. Ausserhalb der Bauzone sind die Hürden besonders hoch. Die Baubehörde der Gemeinde kann Auskunft geben, welches Verfahren für einen bestimmten Mast gilt.
Fundament und Standort

Ein freistehender Fahnenmast steht in der Regel in einem Betonfundament mit Bodenhülse oder Bodenplatte. Masse, Betonqualität und Tiefe nennt der Hersteller in seiner Montageanleitung, abgestimmt auf Masthöhe und Windlast. Beim Standort spielen folgende Punkte eine Rolle:
- Abstand zu Gebäuden, Bäumen und Freileitungen, damit der Mast bei einem Umsturz niemanden gefährdet und die Fahne nicht an Ästen oder Dachrinnen scheuert;
- Grenzabstand nach dem kantonalen und kommunalen Baurecht;
- Sicht auf die Fahne von Strasse oder Haus und die Wirkung im Ortsbild;
- Zugang für Hissen, Wartung und, bei einem Kippmast, genügend Platz zum Umlegen.
Leitungen im Boden
Bevor gegraben wird, ist es wichtig zu wissen, wo Leitungen für Strom, Wasser, Gas, Abwasser oder Telekommunikation liegen. In der Schweiz führen die Kantone und Gemeinden einen Leitungskataster; der Kanton Zug weist etwa darauf hin, dass dessen Angaben für Grabarbeiten nicht ausreichen und die Werkeigentümer direkt angefragt werden. Die Suva nennt bei Grabarbeiten die Abklärung bestehender Werkleitungen als Voraussetzung vor Baubeginn. Nach dem Kanton Zug können im Kataster zudem private Leitungen fehlen, etwa private Wasserleitungen oder Leitungen auf Firmengeländen.
Nachbarn
Nach Artikel 684 ZGB ist jedermann verpflichtet, sich bei der Ausübung seines Eigentums aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten, etwa durch Lärm. Ein klapperndes Seil oder ein starker Strahler kann deshalb zum Thema werden. Die Heimgartner Fahnen AG weist darauf hin, dass ein Fahnenmast so platziert wird, dass das Wehen der Fahne die Nachbarn nicht stört.
Mietwohnung und Stockwerkeigentum
- Miete: Nach Artikel 260a OR darf die Mieterschaft Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters vornehmen. Das gilt für einen Mast im Garten wie für eine fest montierte Stange an der Fassade.
- Stockwerkeigentum: Fassade, Garten und Dach sind in der Regel gemeinschaftliche Teile. Nach Artikel 712a ZGB dürfen Stockwerkeigentümer die gemeinschaftlichen Bauteile in ihrer äusseren Erscheinung nicht beeinträchtigen. Für bauliche Massnahmen gelten nach Artikel 712g ZGB die Regeln des Miteigentums: Arbeiten, die lediglich der Verschönerung dienen, brauchen nach Artikel 647e ZGB grundsätzlich die Zustimmung aller; nützliche Massnahmen nach Artikel 647d ZGB eine qualifizierte Mehrheit. Das Reglement der Gemeinschaft kann weitere Regeln enthalten.
Montage
Viele Fachhändler bieten Montage und Fundament an; andere liefern den Mast mit Anleitung. Bei hohen Masten braucht das Aufrichten mindestens zwei Personen oder Hebezeug. Welche Sicherheitsregeln für Arbeiten in der Höhe gelten, steht im Ratgeber zur Sicherheit von Fahnenmasten, wie ein langer Mast transportiert wird, im Ratgeber zum Transport.
Häufige Fragen
Braucht man in der Schweiz für einen Fahnenmast eine Baubewilligung?
Nach Artikel 22 des Raumplanungsgesetzes dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet werden; welche kleinen Anlagen davon befreit sind, regeln die Kantone. Im Kanton Zürich gilt die Befreiung nur bis 2,5 m Gesamthöhe, im Kanton Waadt entscheidet die Gemeinde. Die Baubehörde der Gemeinde kann im Einzelfall Auskunft geben.
Gibt es Gerichtsentscheide zu Fahnenmasten?
Ja. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte 2012 (VB.2011.00606), dass drei rund 7 Meter hohe Fahnenmasten mit Auslegern in einer Kernzone ein nachträgliches Baugesuch brauchten. Es bezeichnete die Masten als künstlich geschaffene, fest mit dem Boden verbundene Anlagen.
Darf man im Stockwerkeigentum einen Fahnenmast aufstellen?
Die gemeinschaftlichen Teile eines Grundstücks gehören allen Stockwerkeigentümern. Bauliche Massnahmen richten sich nach den Regeln des Miteigentums (Art. 712g ZGB), und Arbeiten zur Verschönerung brauchen nach Artikel 647e ZGB grundsätzlich die Zustimmung aller. Das Reglement der Gemeinschaft kann weitere Regeln enthalten.
Darf eine Mieterin oder ein Mieter einen Fahnenmast montieren?
Nach Artikel 260a OR darf die Mieterschaft Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters vornehmen. Das gilt auch für einen Mast im Garten oder eine fest montierte Fahnenstange an der Fassade.
Quellen
Der Ratgeber stützt sich auf folgende Quellen:
- Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG), SR 700, Art. 22 – Fedlex, Bundeskanzlei
- Bauverfahrensverordnung (BVV), LS 700.6, §§ 1, 2, 13 und 14 – Kanton Zürich
- Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Urteil VB.2011.00606 vom 22. Februar 2012 – entscheidsuche.ch
- Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD), BSG 725.1, Art. 6, 6a und 7 – Kanton Bern
- Règlement d’application de la loi sur l’aménagement du territoire et les constructions (RLATC), BLV 700.11.1, art. 68a – Canton de Vaud
- Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 647d, 647e, 684, 712a und 712g – Fedlex, Bundeskanzlei
- Obligationenrecht, Art. 260a – Fedlex, Bundeskanzlei
- Leitungskataster – Kanton Zug
- Gräben, Schächte und Baugruben – Suva
- Flaggen und Fahnenmasten – worauf achten? – Heimgartner Fahnen AG
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