Fahnenmast für Unternehmen in der Schweiz: Firmenfahne, Reklame und Schweizerkreuz
Veröffentlicht Verfasst von Flagpole Guides

Vor Firmensitzen, Hotels, Autohäusern und Fabriken stehen in der Schweiz oft mehrere Masten: einer für die Schweizerfahne, einer für die Kantons- oder Gemeindefahne und einer oder mehrere für die Firmenfahne. Für Unternehmen kommen zu den allgemeinen Regeln einige besondere hinzu: Firmenfahnen gelten oft als Reklame, das Schweizerkreuz ist zugleich Herkunftsangabe, und als Eigentümerin eines Werkes haftet die Firma für dessen Zustand.
Firmenfahnen als Reklame
Viele Kantone behandeln Fahnen mit Firmenname oder Logo als Reklame oder Strassenreklame. Die Regeln unterscheiden sich:
- Kanton Bern: Nach Artikel 6a des Baubewilligungsdekrets sind innerorts eine Fahne mit Firmenanschrift oder Firmensignet pro Betrieb sowie Fahnen und Flaggen, die Hoheitszeichen sind, bewilligungsfrei. Ausserhalb der Bauzone und bei Baudenkmälern oder in Ortsbildschutzgebieten bleibt nach Artikel 7 eine Bewilligung nötig.
- Kanton Zürich: Nach § 1 der Bauverfahrensverordnung sind nur nicht leuchtende Eigenreklamen auf privatem Grund bis ½ m² je Betrieb bewilligungsfrei, in Kernzonen und geschützten Ortsbildern auch diese nicht. Übliche Firmenfahnen sind grösser. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte 2012, dass drei Fahnenmasten mit Auslegerfahnen in einer Kernzone ein Baugesuch brauchten, auch wegen der dauernden optischen Wirkung der Fahnen.
- Kanton Genf: Das Gesetz über die Reklameträger (LPR) gilt für alle Reklamen, die vom öffentlichen Raum aus sichtbar sind, auch auf privatem Grund. Nach Artikel 4 braucht jede Anbringung eine vorgängige Bewilligung, die die Gemeinde erteilt. Das Ausführungsreglement legt für Fahnen, Wimpel und Oriflammen auf eigenem Träger fest, dass sie mindestens 2,70 m über dem Boden hängen und höchstens 6 m ab Boden hoch sein dürfen (Artikel 19 RPR).
Die Baubehörde der Gemeinde kann Auskunft geben, welche Regeln für eine bestimmte Firmenfahne gelten. Für den Mast selbst gelten zusätzlich die Regeln im Ratgeber Fahnenmast aufstellen.
Schweizerkreuz, Wappen und Swissness

Das Wappenschutzgesetz unterscheidet streng zwischen Fahne, Kreuz und Wappen:
- Die Schweizerfahne sowie Kantons- und Gemeindefahnen dürfen auch Unternehmen hissen, solange der Gebrauch nicht irreführend ist und nicht gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstösst (Artikel 10).
- Das Schweizerwappen, das Kreuz im Dreieckschild, und die Wappen der Kantone und Gemeinden sind dem Gemeinwesen vorbehalten (Artikel 8). Sie können nicht lizenziert werden und dürfen nicht als Marke eingetragen werden.
- Wird das Schweizerkreuz auf einer Firmenfahne oder in Werbung als Hinweis auf die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen verstanden, gilt es nach Artikel 13 als Herkunftsangabe. Dann gelten die Swissness-Regeln des Markenschutzgesetzes. Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum erklärt, dass das Schweizerkreuz unter diesen Voraussetzungen für Waren und Dienstleistungen verwendet werden darf.
Für ausländische Hoheitszeichen gilt der umgekehrte Grundsatz: Sie dürfen nach Artikel 15 nur vom betreffenden Staat gebraucht werden, ausser mit einer Ermächtigung (Artikel 16). Artikel 28 bestraft das unrechtmässige Anbringen auf Waren, Geschäftsschildern, Anzeigen, Prospekten, Geschäftspapieren und Internetseiten. Mehr dazu im Ratgeber zu den ausländischen Fahnen in der Schweiz.
Rangfolge der Fahnen

Nach dem Fahnenreglement der Armee steht die Firmenfahne in der Rangfolge nach Eidgenossenschaft, Kanton, Bezirk und Gemeinde bei den übrigen Fahnen. Bei zwei oder mehr Masten wird nach dem Reglement immer auch die Schweizerfahne gehisst, und nebeneinander wehende schweizerische Fahnen sind gleich gross. Bei drei Masten weht die Schweizerfahne in der Mitte, die Kantonsfahne vom Betrachter aus links und die Firmenfahne rechts. Empfängt ein Unternehmen ausländische Gäste, erhält das Gastland den Ehrenplatz. Mehr dazu im Ratgeber zum Fahnenprotokoll.
Beleuchtung
Beleuchtete Firmenfahnen fallen unter die Grundsätze zur Begrenzung von Lichtemissionen. Das Bundesamt für Umwelt nennt in seinen Empfehlungen sieben Grundsätze, unter anderem nur so hell wie nötig, von oben nach unten und zeitweise ausgeschaltet. Im Kanton Zürich gilt die Befreiung nach § 1 BVV zudem nur für nicht leuchtende Eigenreklamen. Mehr dazu im Ratgeber zur Fahnenbeleuchtung.
Haftung und Unterhalt
Als Eigentümerin eines Werkes haftet ein Unternehmen nach Artikel 58 OR für Schäden, die der Mast infolge fehlerhafter Anlage oder mangelhafter Unterhaltung verursacht, auch ohne Verschulden. Bei Masten auf Firmenarealen, an Parkplätzen oder bei Publikumsverkehr sind regelmässige, dokumentierte Kontrollen deshalb verbreitet. Arbeiten in der Höhe werden oft an Fachbetriebe vergeben. Mehr dazu in den Ratgebern zur Sicherheit und zur Wartung.
Häufige Fragen
Braucht eine Firmenfahne eine Bewilligung?
Firmenfahnen gelten in vielen Kantonen als Reklame. Im Kanton Bern ist innerorts eine Fahne mit Firmenanschrift oder Firmensignet pro Betrieb nach Artikel 6a BewD bewilligungsfrei. Im Kanton Genf braucht jeder vom öffentlichen Raum aus sichtbare Reklameträger nach Artikel 4 LPR eine Bewilligung der Gemeinde. Im Kanton Zürich sind nur nicht leuchtende Eigenreklamen bis ½ m² je Betrieb bewilligungsfrei.
Darf ein Unternehmen das Schweizerkreuz auf seiner Fahne zeigen?
Die Schweizerfahne darf nach Artikel 10 WSchG verwendet werden, solange der Gebrauch nicht irreführend ist. Wird das Schweizerkreuz als Hinweis auf die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen verstanden, gelten nach Artikel 13 WSchG die Swissness-Regeln des Markenschutzgesetzes. Das Schweizerwappen mit dem Schild ist dem Bund vorbehalten.
Wo hängt die Firmenfahne neben Schweizer- und Kantonsfahne?
Nach dem Fahnenreglement der Armee ist die Rangfolge: Eidgenossenschaft, Kanton, Bezirk, Gemeinde, dann übrige Fahnen wie Schule, Verein oder Firma. Bei drei Masten steht die Schweizerfahne in der Mitte, die Kantonsfahne links und die Firmenfahne rechts, vom Betrachter aus gesehen.
Darf ein Unternehmen eine ausländische Fahne für Werbung verwenden?
Nach Artikel 15 WSchG dürfen Hoheitszeichen ausländischer Staaten grundsätzlich nur von diesem Staat gebraucht werden, ausser mit einer Ermächtigung nach Artikel 16. Artikel 28 stellt das unrechtmässige Anbringen auf Waren, Geschäftsschildern, Werbung und Internetseiten unter Strafe.
Quellen
Der Ratgeber stützt sich auf folgende Quellen:
- Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD), BSG 725.1, Art. 6a und 7 – Kanton Bern
- Bauverfahrensverordnung (BVV), LS 700.6, § 1 – Kanton Zürich
- Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Urteil VB.2011.00606 vom 22. Februar 2012 – entscheidsuche.ch
- Loi sur les procédés de réclame (LPR), rsGE F 3 20, art. 2 et 4 – République et canton de Genève
- Règlement d’application de la loi sur les procédés de réclame (RPR), rsGE F 3 20.01, art. 19 – République et canton de Genève
- Wappenschutzgesetz (WSchG), SR 232.21, Art. 8, 10, 13, 15, 16 und 28 – Fedlex, Bundeskanzlei
- Swissness – Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum
- Reglement 51.340 d: Der Umgang mit Fahnen, Standarten und Fanions (Fahnenreglement), Kapitel 6.1–6.3 – Schweizer Armee
- Obligationenrecht, Art. 58 – Fedlex, Bundeskanzlei
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