Ausländische Fahnen in der Schweiz – Regeln und Rangfolge
Veröffentlicht Verfasst von Flagpole Guides

Ausländische Fahnen sind in der Schweiz ein vertrauter Anblick: vor Botschaften in Bern und internationalen Organisationen in Genf, vor Hotels und Firmensitzen, an Sportanlässen und in Gärten von Menschen mit Wurzeln in anderen Ländern. Rechtlich behandelt die Schweiz die Fahnen fremder Staaten anders als die eigenen. Massgebend sind das Wappenschutzgesetz, das Strafgesetzbuch und für die Anordnung das Fahnenreglement der Armee.
Was das Wappenschutzgesetz sagt
Die Schweizerfahne und die Fahnen der Kantone und Gemeinden dürfen nach Artikel 10 WSchG grundsätzlich alle gebrauchen. Für ausländische Staaten gilt das Gegenteil: Nach Artikel 15 Absatz 1 dürfen ihre Wappen, Fahnen und anderen Hoheitszeichen sowie verwechselbare Zeichen nur von dem Staat gebraucht werden, zu dem sie gehören. Ein Gebrauch durch Dritte ist zulässig, wenn der Staat dazu ermächtigt hat (Artikel 16), etwa nachgewiesen durch eine Markeneintragung im betreffenden Land oder eine Bescheinigung der zuständigen Behörde.
Die Botschaft des Bundesrates von 2009 begründet diesen Grundsatz mit der völkerrechtlichen Bindung an Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft. Diese Bestimmung schützt staatliche Hoheitszeichen vor allem davor, ohne Erlaubnis als Marke oder Bestandteil einer Marke eingetragen oder verwendet zu werden. Fahnen und Wappen ausländischer Gemeinden und anderer Gemeinwesen dürfen dagegen nach Artikel 15 Absatz 3 gebraucht werden, solange der Gebrauch nicht irreführend ist und nicht gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstösst.
Geschäftlicher und privater Gebrauch
Die Strafbestimmung des Gesetzes, Artikel 28, erfasst das vorsätzliche und unrechtmässige Anbringen geschützter Zeichen auf Waren, den Verkauf so gekennzeichneter Waren, die Verwendung auf Geschäftsschildern, Anzeigen, Prospekten, Geschäftspapieren und Internetseiten sowie den Gebrauch für Dienstleistungen. Wer eine ausländische Fahne für ein Produkt, einen Laden oder eine Dienstleistung verwenden möchte, kann also eine Ermächtigung des betreffenden Staates benötigen. Für Unternehmen steht mehr dazu im Ratgeber Fahnenmast für Unternehmen.
Eine ausdrückliche Regel zum Hissen einer ausländischen Fahne am privaten Mast oder zum Zeigen einer Fahne an einem Sportanlass enthält das Gesetz nicht. Im Einzelfall kann das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE), das für den Schutz öffentlicher Zeichen zuständig ist, Auskunft geben.
Schutz im Strafrecht
Artikel 298 StGB bestraft, wer Hoheitszeichen eines fremden Staates, insbesondere sein Wappen oder seine Fahne, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, sofern sie von einer anerkannten Vertretung dieses Staates öffentlich angebracht sind. Das betrifft etwa die Fahne vor einer Botschaft oder einem Konsulat. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Für die Schweizer- und die Kantonsfahnen enthält Artikel 270 StGB dieselbe Regel.
Ausländische Flaggen neben der Schweizerfahne

Für die Anordnung beschreibt das Fahnenreglement der Armee folgende Regeln:
- Die ausländischen Nationalflaggen stehen in der alphabetischen Reihenfolge der lokal geltenden Amtssprache. Bei hohen Anlässen kann das Protokoll des EDA oder das Militärprotokoll fallweise eine andere Reihenfolge festlegen.
- Die quadratische Schweizerfahne und die rechteckigen ausländischen Flaggen haben dieselbe Höhe, in der Länge unterscheiden sie sich.
- Bei zwei Masten erhält das Gastland den Ehrenplatz links, die Schweiz steht als Gastgeberin rechts.
- Bei drei Masten steht die Schweizerfahne in der Mitte, die Flaggen zweier Gastländer links und rechts in alphabetischer Reihenfolge.
- Steht eine Veranstaltung unter der Schirmherrschaft einer internationalen Organisation, etwa der UNO oder des Roten Kreuzes, gebührt deren Fahne der Vorrang.
- Beim Aufhängen werden ausländische Flaggen so aufgehängt wie am Mast, es sei denn, es gibt eigene Flaggen zum senkrechten Aufhängen, wie für Liechtenstein, Tschechien oder Slowenien.
Ein Beispiel aus dem Reglement: Bei drei Masten mit Gästen aus Deutschland und Frankreich steht Deutschland links, die Schweiz in der Mitte und Frankreich rechts. Mehr zur Rangfolge im Ratgeber zum Fahnenprotokoll.
Offizielle Besuche und Halbmast
Bei offiziellen Besuchen legen das Protokoll des EDA und das Bundesamt für Bauten und Logistik nach Artikel 7 der Weisungen des Bundesrates von Fall zu Fall fest, wie die Gebäude des Bundes beflaggt werden. Wird das Parlamentsgebäude mit der Flagge eines Gastlandes beflaggt, hängt dort zusätzlich eine Schweizerfahne auf dem Nordbalkon.
Bei einer Trauerbeflaggung an militärischen Standorten bleiben ausländische Fahnen und Fahnen internationaler Organisationen nach dem Fahnenreglement vollmast. Mehr dazu im Ratgeber Halbmast.
Häufige Fragen
Was regelt das Wappenschutzgesetz bei ausländischen Fahnen?
Nach Artikel 15 WSchG dürfen Wappen, Fahnen und andere Hoheitszeichen ausländischer Staaten grundsätzlich nur von dem Staat gebraucht werden, zu dem sie gehören, vorbehalten bleibt eine Ermächtigung nach Artikel 16. Die Botschaft des Bundesrates begründet das mit Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft, der staatliche Hoheitszeichen vor allem vor der Verwendung als Marke schützt.
Darf man in der Schweiz privat eine ausländische Fahne hissen?
Das Wappenschutzgesetz enthält keine ausdrückliche Regel zum Hissen einer ausländischen Fahne am privaten Mast. Seine Strafbestimmung in Artikel 28 erfasst das Anbringen auf Waren, auf Geschäftsschildern, in Werbung und für Dienstleistungen. Im Einzelfall kann das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum Auskunft geben.
Wie werden ausländische Flaggen neben der Schweizerfahne angeordnet?
Nach dem Fahnenreglement der Armee stehen ausländische Nationalflaggen neben der Schweizerfahne in der alphabetischen Reihenfolge der lokal geltenden Amtssprache. Die quadratische Schweizerfahne und die rechteckigen Flaggen haben dieselbe Höhe. Bei hohen Anlässen kann das Protokoll des EDA eine andere Reihenfolge festlegen.
Ist das Beschädigen einer ausländischen Fahne strafbar?
Artikel 298 StGB bestraft, wer Hoheitszeichen eines fremden Staates, die von einer anerkannten Vertretung dieses Staates öffentlich angebracht sind, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Quellen
Der Ratgeber stützt sich auf folgende Quellen:
- Wappenschutzgesetz (WSchG), SR 232.21, Art. 15, 16 und 28 – Fedlex, Bundeskanzlei
- Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu einem Bundesgesetz über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen («Swissness»-Vorlage), BBl 2009 8533 – Schweizerischer Bundesrat
- Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 298 – Fedlex, Bundeskanzlei
- Reglement 51.340 d: Der Umgang mit Fahnen, Standarten und Fanions (Fahnenreglement), Kapitel 6 – Schweizer Armee
- Weisungen über die Beflaggung der Gebäude des Bundes vom 20. April 2016 (BBl 2016 3603), Art. 7 – Schweizerischer Bundesrat
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